Vorstand
Obmann: WEIDINGER Fabian
Generalsekretär: PICHLER Tobias (Obmann Stv.)
Finanzreferent: WEIDINGER Fabian
Schriftführer: GRUBER Leopold (Obmann Stv.)
Rechnungsprüfer: FRANTSITS Christian
Rechnungsprüfer: BAUER Roman
Medienreferent/in: XXX
Sportlicher Leiter: LITZINGER Ludwig
Nachwuchs pro Semester EUR 150,- Trainingsbeitrag
Mitgliedsbeitrag pro Saison EUR 120,- (01.August 2024- 31.Juli 2025)
Gestaffelter Familienmitgliedsbeitrag ist möglich.
Kontonummer: AT07 3306 5000 0221 0888
Statuten
STATUTEN des „Tischtennisvereins UTTC Sieggraben“ ZVR 028865052 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines. Der Verein führt den Namen UTTC Sieggraben. Der Verein hat seinen Sitz in Sieggraben. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit vorrangig auf das Gebiet des Bundeslandes Burgenland. Die Errichtung von Zweigvereinen im Sinne des § 1 (4) des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, in der derzeit geltenden Fassung, ist nicht beabsichtigt. Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 1.August – 31. Juli. 1.6. Bei den in der Folge verwendeten Funktionsbezeichnungen schließen die männlichen Bezeichnungen immer auch die weiblichen mit ein. Dies erfolgt ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit und ohne jegliche Diskriminierungsabsicht.
Zweck des Vereines Der Verein, der gemeinnützig und dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Tischtennissport Meisterschafts- und Freizeitspielern zugänglich zu machen und damit zur weiteren Verbreitung dieser Sportart beizutragen.
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und Aufbringung der Mittel. Ideelle Mittel: Trainings, Ausbildung und Vorträge, Turniere, Meisterschaftsteilnahme, Versammlungen, Zusammenkünfte, Herausgabe von Informationen. Materielle Mittel: Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Vereinsveranstaltungen im Rahmen des Vereinszwecks, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Sachspenden, Förderungen und Subventionen aus öffentlichen Mitteln, Sponsoring und Werbeerträge, Verkauf von Sportartikeln und sonstige Zuwendungen. Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke Erfüllungsgehilfen bedienen.
Mitglieder. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in, ordentliche Mitglieder, unterstützende Mitglieder und Ehrenmitglieder; dies sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden. Erwerb der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereines können alle physischen oder juristischen Personen werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Beendigung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit - durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand schriftlich (E-Mail ist ausreichend) anzuzeigen und wird mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher (E-Mail ist Seite 2 von 5 ausreichend) Mahnung unter Setzung einer angemessenen Frist von zumindest einer Woche länger als zwei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt der schriftlichen (E-Mail ist ausreichend) Verständigung die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu derer endgültiger vereinsinterner Entscheidung ruhen die Mitgliederrechte. Die Beendigung der Mitgliedschaft hebt die Verpflichtung zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fälligen Mitgliedsbeiträge nicht auf. Eingezahlte Mitgliedsbeiträge können nicht zurückgefordert werden. Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind in der Generalversammlung stimmberechtigt. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Einem Mitglied können nicht mehr als zwei Stimmrechte übertragen werden. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Passiv wahlberechtigt sind ausschließlich volljährige und voll geschäftsfähige Mitglieder. Juristische Personen sind nicht passiv wahlberechtigt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.
Vereinsorgane. Die Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich (E-Mail ist ausreichend) begründeten Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder oder auf Verlangen von einem oder beider Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens ein Monat nach Einlangen des Antrages/des Verlangens beim Vorstand stattzufinden. Zu den Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (E-Mail ist ausreichend) - unter Angabe der Tagesordnung - einzuladen. Anträge sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich (E-Mail ist ausreichend) einzureichen. Über die Zulassung später eingereichter Anträge hat die Generalversammlung zu entscheiden. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Seite 3 von 5 Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung bei Anwesenheit von mehr als 30% der Mitglieder beschlussfähig. Ist die Beschlussfähigkeit zum anberaumten Zeitpunkt nicht gegeben, ist sie nach einer Wartefrist von 15 Minuten ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung seine Stellvertreter in der festgelegten Reihenfolge. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, d) Festsetzung der Höhe und der Zahlungsmodalitäten der Mitgliedsbeiträge, e) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, f) Entscheidung über Berufung gegen Ausschluss aus dem Verein, g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines, h) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.
Der Vorstand. Der Vorstand besteht aus a) dem Obmann, b) dem Generalsekretär c) dem Finanzreferent d) dem Schriftführer e) Rechnungsprüfern f) Sportkoordinator und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern mit frei zu definierenden Aufgaben. Der Generalsekretär und der Schriftführer üben auch die Funktion des Obmann-Stellvertreters aus. Die Reihenfolge der Vertretung des Obmanns ist durch den Vorstand zu bestimmen. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes Mitglied bis zur nächstfolgenden Generalversammlung zu kooptieren. Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich (E-Mail ist ausreichend) einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder schriftlich (E-Mail ist ausreichend) eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Analog dazu sind Rundlaufbeschlüsse (E-Mail ist ausreichend) zulässig. 5.2.2. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Rücktritt oder Enthebung. 5.2.3. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von ihrer Funktion entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich (E-Mail ist ausreichend) ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Rechnungsprüfer zu richten. Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand ist das kollektive Leitungsorgan des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, b) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlungen, c) Verwaltung des Vereinsvermögens, d) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern, e) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder a) Der Obmann koordiniert die Tätigkeit des Vorstands. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes oder der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. b) Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines und die Führung des Geschäftsbuches verantwortlich. c) Der Sportkoordinator regelt den Trainings-, den Meisterschafts- und den Turnierbetrieb des Vereines. d) Der Generalsekretär unterstützt den Obmann und den Sportkoordinator bei der Führung der laufenden Geschäfte. Zeichnungsberechtigungen: Der Obmann oder seine Stellvertreter vertreten den Verein nach innen und außen. Obmann und/oder Obmann – Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Vorstands zeichnen wichtige Schriftstücke, die den Verein verpflichten. Mitteilungen im laufenden Vereinsbetrieb können von dem jeweils zuständigen Vorstandsmitglied allein gezeichnet werden. Die Rechnungsprüfer kontrollieren die Ein/Ausgaben und statutengemäße Verwendung und Rechnungsabschluss gemäß Geschäftsbuch. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Rechnungsprüfung zu berichten. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Kommt keine Stimmenmehrheit zustande, führt das älteste Mitglied des Vereins den Vorsitz. Verweigert dieses Mitglied die Übernahme des Vorsitzes, übernimmt das nächstälteste Mitglied den Vorsitz. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Für den Verein, dessen Mitglieder, Funktionäre, Betreuungspersonen und Mitarbeiter gelten die Anti-Dopingregelungen des zuständigen internationalen Verbandes und die Anti-Dopingbestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes idgF, sowie § 11 der Satzungen des Österreichischen Tischtennis Verbandes. Über die Verhängung von Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen auf Grund des Verdachts von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen sowie über das Vorliegen von Verstößen gegen Anti-Doping-Regelungen, die zu einem Verbot der Teilnahme an Wettkämpfen führen können, entscheidet im Auftrag des Bundes-Sportfachverbandes die gemäß §4a ADBG 2007 eingerichtete unabhängige Österreichische Anti-Doping Rechtskommission unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes im Sinne des § 15 ADBG. Die Entscheidungen der unabhängigen Österreichischen Anti-Doping Rechtskommission können bei der Unabhängigen Schiedskommission (§ 4b ADBG) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß § 17 ADBG zur Anwendung kommen. 6.3. Alle Sportler und Betreuungspersonen haben den Aufforderungen der unabhängigen ÖADR und der Unabhängigen Schiedskommission Folge zu leisten und am Verfahren ordnungsgemäß mitzuwirken. Widrigenfalls entscheidet der Verein entsprechend der Disziplinarordnung über eine entsprechende Sanktion: Es kann eine Wettkampfsperre bzw. Ordnungsstrafe verhängt werden.
Auflösung des Vereines. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Generalversammlung hat einen Abwickler für die Vereinsmittel zu bestellen und über die Verwendung des nach Abwicklung der Vereinsgeschäfte verbleibenden Vereinsmittel zu beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks ist das verbleibende Vermögen für gemeinnützige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden.